Satzung

Stiftungszweck & Stifterwille


Ins Leben gerufen am 25. März 2001 im Geburtszimmer Georg Philipp Friedrich von Hardenbergs (Novalis) an seinem 200. Todestag auf Schloß Oberwiederstedt, Sachsen-Anhalt.

Präambel
Der Geist von Novalis, der aus seinem Werke zu uns spricht, möge die Arbeit und Ziele der Stiftung bewegen und leiten, gemäß seinem Menschen- und Weltbild als Zukunftsvermächtnis. "Freunde, der Boden ist arm, wir müßen reichlichen Samen
Ausstreun, daß uns doch nur mäßige Erndten gedeihn." "Wir sind auf einer Mißion: zur Bildung der Erde sind wir berufen."        

"Die höchste Aufgabe der Bildung ist, sich seines transcendentalen Selbst zu bemächtigen, das Ich seines Ich´s zugleich zu seyn. Um so weniger befremdlich ist der Mangel an vollständigem Sinn und Verstand für Andre. Ohne vollendetes Selbstverständniß wird man nie andere wahrhaft verstehn lernen."
           
"Die Welt muß romantisirt werden. So findet man den ursprünglichen Sinn wieder. Romantisiren ist nichts, als eine qualitative Potenzirung. Das niedre Selbst wird mit einem bessern Selbst in dieser Operation identificirt."       

"Zur Welt suchen wir den Entwurf dieser Entwurf sind wir selbst [...]."   

"Die Welt ist noch nicht fertig so wenig wie der Weltgeist [...] Bildung des Geistes ist Mitbildung des Weltgeistes und also Religion. Der Geist wird aber durch die Seele gebildet [...]. Bildung der Seele ist also Mitbildung der Weltseele [...]."   

"Die Geschichte erzeugt sich selbst. Erst durch Verknüpfung der Vergangenheit und Zukunft entsteht sie. Solange jene nicht festgehalten wird durch Schrift und Satzung, kann diese nicht nuzbar und bedeutend werden."    

"Die Menschen gehn viel zu nachlässig mit ihren Errinnerungen um."     

"Alle Erinnerung ist Gegenwart. Im reinern Element wird alle Erinnerung uns, wie nothwendige Vordichtung erscheinen."       

"Kann der Buchstabe den Geist eignen und umgekehrt?"   

"Die Gesellschaft ist nichts, als gemeinschaftliches Leben: eine untheilbare denkende und fühlende Person. Jeder Mensch ist eine kleine Gesellschaft." 

"Ein ächter Klub ist eine Mischung von Institut und Gesellschaft. Er hat einen Zweck, wie das Institut; aber keinen bestimmten, sondern einen unbestimmten, freyen: Humanität überhaupt. Aller Zweck ist ernsthaft; die Gesellschaft ist durchaus fröhlich."       

"Es ist nicht das Wissen allein, das uns glücklich macht - es ist die Qualitaet des Wissens die subjective Beschaffenheit des Wissens. Vollkommnes Wissen ist Überzeugung und sie ists, die uns glücklich macht und befriedigt. Todtes - lebendiges Wissen."                    

"-Kunst zu symphilosophiren-. Ist gemeinschaftliches Denken möglich, so ist ein gemeinschaftlicher Wille, die Realisirung großer, neuer Ideen möglich." 

"Die Poesie heilt die Wunden, die der Verstand schlägt."  

"[... ] fortschreitende, immer mehr sich vergrößernde Evolutionen sind der Stoff der Geschichte. Was jetzt nicht die Vollendung erreicht, wird sie bei einem künftigen Versuch erreichen, oder bei einem abermaligen; vergänglich ist nichts was die Geschichte ergriff, aus unzähligen Verwandlungen geht es in immer reicheren Gestalten erneuet wieder hervor."    

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

(1) Die Stiftung trägt den Namen

NOVALIS-STIFTUNG

-"Wege wagen mit Novalis"-.
  
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.       

(3) Sitz der Stiftung ist Oberwiederstedt, Landkreis Mansfelder Land. Der Verwaltungssitz wird im Novalis-Geburtshaus im Schloß Oberwiederstedt geführt.           

§ 2 Stiftungszweck 
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur, Wissenschaft und Forschung sowie der soziokulturellen und soziopädagogischen Bildung auf der Grundlage des Menschen- und Weltbildes von Novalis.    

Sie dient der übergreifenden und zusammenführenden Verständigung der Human-, Geistes- und Naturwissenschaften im Grundgedanken der Anthropologie, getragen vom Geiste der Völkerbegegnung und des Völkerverständnisses im Austausch von Weltentwürfen und -anschauungen.

Werk und Wirkung von Novalis sind Vermächtnis und Kulturauftrag der Stiftung über die reine Literatur hinaus. Soziale Ziele und gangbare Wege für Zukunftsmodelle und -projekte sollen über das Zeitalter der Globalisierung und Virtualisierung hinaus in den Bereichen der kulturellen Bildung wie für die Ethik der Human- und Naturwissenschaften entwickelt, praktisch umgesetzt und angewandt werden.          

(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch       

1) die Unterhaltung der Forschungsstätte für Frühromantik und des Novalis-Museums in Schloß Oberwiederstedt; solange die Erträge des Stiftungsvermögens hierfür nicht ausreichen, wird die Forschungsstätte und das Museum in Kooperation mit dem Landkreis Mansfelder Land unterhalten;     

2) Förderung der Internationalen Novalis Gesellschaft e.V. insbesondere durch die Vergabe von Forschungsmitteln und die Durchführung gemeinsamer Projekte;   

3) Durchführung und Förderung von Vorhaben und Lehrveranstaltungen, die geeignet sind, Werk und Wirkung von Novalis zugänglich wie öffentlich zu machen;       

4) Gewährung von Stipendien;        

5) Aufbau von Bildungsprogrammen für Romantikforscher, Studierende, Pädagogen, Theologen, Philosophen, Tiefenpsychologen, Mediziner sowie Human- und Naturwissenschaftler;

6) Zusammenarbeit mit Stiftungen, Museen, Universitäten sowie Forschungs- und Bildungseinrichtungen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung auf nationaler und internationaler Ebene.           

(3) Ein Rechtsanspruch auf den jederzeit widerruflichen Stiftungsgenuß besteht auch dann nicht, wenn dieser mehrfach oder über einen längeren Zeitraum regelmäßig gewährt wurde.

(4) Durch Leistungen der Stiftung dürfen staatliche Leistungen jeglicher Art weder ersetzt noch geschmälert werden. Der öffentliche Kulturauftrag an Kommune, Kreis, Land, Bund und europäischer wie internationaler Staatengemeinschaft bleibt dabei erhalten.        

(5) Die Stiftung entscheidet frei darüber, welchen der Stiftungszwecke sie verwirklicht und - je nach ihren finanziellen Möglichkeiten - in welchem Umfang dies geschieht.      

§ 3 Steuerbegünstigung, Vermögensanfall          

(1) Die Stiftung verfolgt in selbstloser Weise ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige - nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche - Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.         

(2) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die nicht dem Stiftungszweck entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen und Vergütungen begünstigt werden.          

(3) Bei Aufhebung und Auflösung der Stiftung fällt das Vermögen an eine oder mehrere vom Stiftungsrat zu bestimmende gemeinnützige Körperschaft/en, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der Kunst und Kultur, Wissenschaft und Forschung sowie der soziokulturellen und soziopädagogischen Bildung im Sinne des Stifterwillens zu verwenden hat/haben. Der Anfallsberechtigte ist durch Satzungsänderung zu bestimmen.    

§ 4 Stiftungsmittel 
(1) Das Stiftungsvermögen ist in der Eröffnungsbilanz der Stiftung auszuweisen und in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten.

(2) Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne können einer Rücklage zugeführt werden. Diese Rücklage kann auch für die Erfüllung der Satzungszwecke verwendet werden.

(3) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes stehen ausschließlich die Erträge des Stiftungsvermögens zur Verfügung sowie Spenden und sonstige Zuwendungen, die nicht mit der ausdrücklichen oder mutmaßlichen Bestimmung zum Stiftungsvermögen geleistet wurden. Der Vorstand und der Stiftungsrat haben sich darum zu bemühen, das Stiftungsvermögen durch Zustiftungen und Spenden anzureichern. 

(4) Zur Erhaltung des Stiftungsvermögens in seinem Bestand sollen zum Inflationsausgleich im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.    

§ 5 Geschäftsjahr, Jahresrechnung, Haushaltsplan      
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.        

(2) Am Ende eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand unter Beachtung gesetzlicher Fristen die Jahresrechnung in der Form einer Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen. Wird der Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer geprüft, hat dieser auch eine Aussage darüber zu treffen, ob das Vermögen der Stiftung in seinem Bestand ungeschmälert erhalten ist und die Stiftungsmittel satzungsgemäß verwendet wurden.  

(3) Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Haushaltsplan für das folgende Geschäftsjahr aufzustellen und hierüber Beschluß zu fassen.

(4) Die Jahresrechnung und der Haushaltsvoranschlag sind der Stiftungsaufsichtsbehörde vorzulegen.

(5) Ein jährlicher Bericht über die Arbeit der Stiftung ist als Stiftungsbrief anzufertigen. 

§ 6 Stiftungsorgane
(1) Organe der Stiftung sind 

1. der Vorstand         

2. der Stiftungsrat     

(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen. Für den Zeitaufwand und Arbeitseinsatz der Mitglieder des Vorstands kann der Stiftungsrat eine in ihrer Höhe angemessene pauschale Entschädigung beschließen.

(3) Mitglieder eines Organs dürfen nicht zugleich dem anderen Organ angehören.           

(4) Für die Mitglieder der Stiftungsorgane gelten die im Ehrenkodex der Stiftung festgelegten Grundsätze. Jedes neu berufene Organmitglied erhält bei der Berufung eine Ausfertigung des Ehrenkodex ausgehändigt.   

§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern.       

(2) Die ersten Mitglieder des Vorstandes werden durch den Stifter berufen. Sodann werden die Mitglieder des Vorstands - vorbehaltlich der Rechte des Stifters - durch den Stiftungsrat bestellt.

(3) Der Vorstand bestellt - wiederum vorbehaltlich der Rechte des Stifters - aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.        

(4) Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet, außer im Todesfall,   

1) durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist,    

2) nach Ablauf von vier Jahren seit der Bestellung,

3) mit der Vollendung des 80. Lebensjahres,          

4) durch Abberufung aufgrund eines Beschlusses des Stiftungsrats, der der Einstimmigkeit aller Mitglieder des Stiftungsrats bedarf.  

Erneute Bestellung ist in den Fällen der Nr. 1 und 2 zulässig.       

Ein Mitglied des Vorstandes, dessen Amt aufgrund der Voraussetzungen der Nr. 2 oder 3 endet, bleibt bis zur Bestellung eines Nachfolgers im Amt.

(5) Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Erfüllung des Stiftungszwecks bzw. Verwaltung einer Stiftung aufweisen können.

(6) Die Stiftung stellt die Mitglieder ihres Vorstands im Innenverhältnis bei Haftungsansprüchen von Finanzbehörden wegen der Veranlassung der Verwendung von Zuwendungen entgegen in Zuwendungsbestätigungen angegebenen steuerbegünstigten Zwecken frei, soweit sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.       

§ 8 Aufgaben und Befugnisse des Vorstands      
(1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.     

(2) Besteht der Vorstand aus mehr als einer Person, so vertreten jeweils zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich, unter ihnen der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter.

(3) Der Vorstand kann für die täglichen Geschäfte der Stiftung einen oder mehrere Vertreter bestellen, die auch mit Einzelvertretungsmacht ausgestattet werden können.           

§ 9 Beschlußfassung des Vorstands         
(1) Beschlüsse des Vorstands sind grundsätzlich in Sitzungen zu fassen. Hierzu lädt der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, mit einer Ladungsfrist von mindestens vier Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Vorstandes dies verlangen. Die Sitzungen finden statt, wenn das Wohl der Stiftung es erfordert, mindestens jedoch einmal im Jahr.  

(2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens zwei seiner Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des Vorstands, anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder des Stiftungsvorstands anwesend sind und ohne Widerspruch zur Tagesordnung verhandeln.   

(3) Der Vorstand beschließt, falls nicht Gesetz oder Satzung eine abweichende Regelung treffen, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Sitzung den Ausschlag.          

(4) Die Leitung der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden.       

(5) Beschlüsse des Vorstands, die der einfachen Mehrheit bedürfen, können auch im schriftlichen oder fernschriftlichen Umlaufverfahren gefaßt werden, wenn kein Mitglied des Vorstandes diesem Verfahren widerspricht.  

(6) Über die Sitzung des Vorstands sowie über die Beschlußfassung im Umlaufverfahren sind Ergebnisprotokolle anzufertigen, vom Vorsitzenden der Sitzung zu unterzeichnen und an alle Mitglieder des Vorstands zu versenden. Die Stiftungsaufsicht wird von den gefaßten Beschlüssen durch Übersendung von Beschlußprotokollen informiert.      

(7) Der Stiftungsrat kann eine Geschäftsordnung für die Aufgabenerfüllung durch den Vorstand beschließen und darin insbesondere den Abschluß bestimmter Rechtsgeschäfte von seiner vorherigen Zustimmung abhängig machen.   

§ 10 Stiftungsrat     
(1) Der Stiftungsrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern.         

(2) Die ersten Mitglieder des Stiftungsrats werden vom Stifter berufen. Sodann ergänzt sich der Stiftungsrat vorbehaltlich der Rechte des Stifters durch Zuwahl (Kooptation). 

(3) Der Stiftungsrat bestellt wiederum vorbehaltlich der Rechte des Stifters aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.        

(4) Das Amt eines Mitglieds des Stiftungsrats endet, außer im Todesfall, 

1) durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist,    

2) nach Ablauf von vier Jahren seit der Bestellung,

3) mit Vollendung des 80. Lebensjahres,    

4) durch Abberufung aufgrund Stiftungsratsbeschlusses, der der Einstimmigkeit aller übrigen Mitglieder des Stiftungsrats bedarf.

Erneute Bestellung ist in den Fällen der Nr. 1 und 2 zulässig.       

Ein Mitglied des Stiftungsrats, dessen Amt aufgrund der Voraussetzungen der Nr. 2 oder 3 endet, bleibt bis zur Bestellung eines Nachfolgers im Amt.

(5) Dem Stiftungsrat sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Erfüllung des Stiftungszwecks haben. Jedes Mitglied soll zugleich Mandatsträger für besondere Aufgaben sein. 

§ 11 Aufgaben und Befugnisse des Stiftungsrats
(1) Der Stiftungsrat berät und überwacht den Vorstand.     

Der Vorstand ist dem Stiftungsrat gegenüber jederzeit zur Auskunft und zur Vorlage der Bücher und Unterlagen der Stiftung verpflichtet. Diese Auskunftsrechte werden vom Vorsitzenden des Stiftungsrats wahrgenommen.        

(2) Der Vorsitzende des Stiftungsrats vertritt die Stiftung gegenüber den Mitgliedern des Vorstandes.

(3) Der Stiftungsrat entscheidet über

a) die Feststellung des Haushaltsplans,       

b) die Feststellung des Jahresabschlusses,   

c) die Berufung, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Vorstands,        

d) die Aufstellung und Änderung von Richtlinien zur Bewilligung von Stiftungsleistungen, auf Vorschlag des Vorstands, 

e) die Wahl des Jahresabschlußprüfers.       

(4) Der Stiftungsrat unterstützt den Vorstand durch

* Empfehlungen zur Verwaltung des Stiftungsvermögens,
* Empfehlungen zur Verwendung der Stiftungsmittel, insbesondere bei der Konzeption und Realisierung von Aufgaben und Projekten zur Verwirklichung des Stiftungszwecks,       
* Betreuung und Förderung des zu konstituierenden Novalis-Freundes- und Förderkreises.
(5) Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.        

§ 12 Geschäftsgang des Stiftungsrats      
(1) Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn ein Mitglied dies verlangt.          
(2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und kein Widerspruch erfolgt.  

(3) Der Stiftungsrat trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.     

(4) Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefaßt werden. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 14 dieser Satzung.         

(5) Der Vorsitzende hat, wenn dazu ein wichtiger Grund besteht, zu Sitzungen auch die Vorstandsmitglieder einzuladen.

(6) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Niederschriften sind den Mitgliedern des Stiftungsrats und des Vorstands zur Kenntnis zu bringen. 

§ 13 Sonderrechte des Stifters      
(1) Der Stifter hat auf Lebenszeit das Recht,

1) die Mitglieder des Vorstands und Stiftungsrats auch ohne Berücksichtigung der zeitlichen Begrenzungen und Altersbeschränkungen dieser Satzung zu bestellen und sie jederzeit nach Anhörung abzuberufen;   

2) den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter des Vorstands und des Stiftungsrats zu bestimmen;

3) sich selbst zum Mitglied des Vorstands oder des Stiftungsrats zu bestellen und im betreffenden Organ den Vorsitz zu übernehmen;    

(2) Der Stifter ist, falls er nicht Mitglied des Vorstands ist, von dessen Beschlüssen innerhalb von 3 Tagen schriftlich zu unterrichten.  

(3) Dem Stifter steht auf Verlangen bis zu einem Drittel des Einkommens der Stiftung zu seinem Unterhalt und zum Unterhalt seiner nächsten Angehörigen zu.

(4) Solange der Stifter Mitglied eines Organs ist, können Beschlüsse nicht gegen seinen Willen gefaßt werden.

§ 14 Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung         
(1) Beschlüsse über Änderungen der Satzung, Umwandlung (Änderung des Stiftungszweckes) oder Aufhebung der Stiftung bedürfen der Zustimmung von drei Viertel der zusammengefaßten Mitglieder des Stiftungsrats und des Vorstands. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde der Stiftungsaufsichtsbehörde zuzuleiten.      

   
(2) Wird die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich oder erscheint sie angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll, so können die zusammengefaßten Mitglieder des Stiftungsrats und des Vorstands mit einer Mehrheit von drei Vierteln die Änderung des Stiftungszweckes beschließen.          

(3) Unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen können der Stiftungsrat und der Vorstand auch die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Aufhebung der Stiftung beschließen.

§ 15 Stiftungsaufsicht, Inkrafttreten
(1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht durch das Regierungspräsidium Halle.


(2) Die Stiftungssatzung tritt mit der Genehmigung durch das Regierungspräsidium in Kraft.


Geburtszimmer von Novalis im       
Schloß Oberwiederstedt, den 25.03.2001,   
200. Todesgedenktag von Novalis   

Dr. med. Arved Grieshaber